Friedensrichter
Adresse: | Michael Heim, Weierweg 24, 4623 Neuendorf |
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Öffnungszeiten: | Beratungen, Besprechungen, Verhandlungen nach vorausgehender telefonischer Vereinbarung. Tel: 078 740 25 06 |
Seit 8. Juli 2013 bilden die Einwohnergemeinden Egerkingen, Härkingen, Neuendorf und Niederbuchsiten einen Friedensrichterkreis. Die Vertragsgemeinden wählen einen gemeinsamen Friedensrichter.
Dem Friedensrichter kommt im Zivilbereich die richterliche Gewalt auf Gemeindeebene zu. Er ist im Bereich seiner Zuständigkeit Schlichtungsbehörde im Sinne der Art. 202 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). An einer Schlichtungsverhandlung wird versucht, die Streitsache friedlich beizulegen, das heisst, einen weitergehenden Prozess zu vermeiden.
Im Strafbereich ist der Friedensrichter im Bereich des Gemeindestrafrechtes zuständig für das Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) wenn eine Übertretung gemäss § 4 des Kantonalen Gemeindegesetzes bzw. eines Gemeindereglementes zu ahnden ist (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement). Er kann Bussen bis zum Höchstbetrag von CHF 300 sowie Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 5 Tagen aussprechen (§ 6 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO).
Zuständigkeit des Friedensrichters
I. Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht)
Als urteilender Richter:
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen,
- ein Schlichtungsverfahren notwendig ist und
- der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt
Als Sühnerichter:
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist
Bis zu einem Streitwert von CHF 5'000 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden.
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet folgendes Formular Anwendung.
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