Friedensrichter

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Adresse: Müller, David, Im Feld 60, 4626 Niederbuchsiten
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Öffnungszeiten: Beratungen, Besprechungen, Verhandlungen nach vorausgehender telefonischer Vereinbarung.

Tel: 078 699 55 98

Friedensrichterkreis Gäu

Bestätigung der Wahl des Friedensrichters für die Amtsperiode 2017 – 2021
Gemäss § 6 des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Bildung eines Friedensrichterkreises vom
01.07.2012, welchem die Einwohnergemeinden Egerkingen, Härkingen, Neuendorf und Niederbuchsiten
angehören, obliegt die Wahl des Friedensrichters den Vertragsparteien. Wählbar sind stimmberechtigte
Einwohner aus allen Gemeinden des Friedensrichterkreises Gäu. Die Gemeinderäte der Vertragsparteien
wählen den Friedensrichter anlässlich einer gemeinsamen, ordentlichen Sitzung oder
zirkulatorisch anlässlich unabhängig voneinander stattfindenden, ordentlichen Sitzungen.
Die Wahl des neuen Friedensrichters durch die Vertragsgemeinden erfolgte anlässlich unabhängig
voneinander stattfindenden, ordentlichen Sitzungen.


Als Friedensrichter gewählt ist:
David Sassan Müller, 1982, lic. iur., Rechtsanwalt, Niederbuchsiten
Gemeinderäte der Einwohnergemeinden
Egerkingen, Härkingen, Neuendorf und Niederbuchsten


Rechtsmittel:
Beschwerde an das Verwaltungsgericht (eingeschrieben) innert drei Tagen seit der Entdeckung des
Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Publikation des Wahlresultats im Anzeiger
(§§ 157 und 160 GpR i.V. m. § 21 Abs. 1 Bst. d VpR).

Seit 8. Juli 2013 bilden die Einwohnergemeinden Egerkingen, Härkingen, Neuendorf und Niederbuchsiten einen Friedensrichterkreis. Die Vertragsgemeinden wählen einen gemeinsamen Friedensrichter.

Dem Friedensrichter kommt im Zivilbereich die richterliche Gewalt auf Gemeindeebene zu. Er ist im Bereich seiner Zuständigkeit Schlichtungsbehörde im Sinne der Art. 202 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). An einer Schlichtungsverhandlung wird versucht, die Streitsache friedlich beizulegen, das heisst, einen weitergehenden Prozess zu vermeiden.

Im Strafbereich ist der Friedensrichter im Bereich des Gemeindestrafrechtes zuständig für das Strafbefehlsverfahren (Art. 352 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) wenn eine Übertretung gemäss § 4 des Kantonalen Gemeindegesetzes bzw. eines Gemeindereglementes zu ahnden ist (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement). Er kann Bussen bis zum Höchstbetrag von CHF 300 sowie Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 5 Tagen aussprechen (§ 6 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO).


Zuständigkeit des Friedensrichters

I. Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht)

Als urteilender Richter:

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen,
  • ein Schlichtungsverfahren notwendig ist und
  • der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt


Als Sühnerichter:

  • wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist

Bis zu einem Streitwert von CHF 5'000 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden.

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet folgendes Formular Anwendung.

Falls Sie die Formulare nicht durch Anklicken des Links öffnen können, speichern Sie die PDF-Dokumente vor dem Öffnen ab. Gehen Sie dazu folgendermassen vor:

  1. Platzieren Sie den Cursor auf dem Link
  2. Drücken Sie die rechte Maustaste
  3. Wählen Sie im Kontextmenü die Option "Ziel speichern unter..." und speichern Sie die Datei lokal ab
  4. Öffnen Sie die Datei vom gewählten Speicherort aus


II. Strafsachen
Als urteilender Richter

  • wenn es um eine Bussen-Verfügung (Strafbefehl) wegen der Übertretung von § 4 des Kantonalen Gemeindegesetzes oder eines Gemeindereglementes geht (z. B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)


Erläuterungen, Tipps und Hinweise findet man in der Broschüre "Mein gutes Recht", herausgegeben vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler.

Männliche Bezeichnungen gelten auch für Frauen.

Personen

Name Funktion Telefon
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